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Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Wiedereinstieg

1070232_14994480Weil die Gesetzeslage nicht die einfachste ist,
weil viele Leute die Begriffe verwechseln,
weil es Möglichkeiten gibt, von denen viele Leute gar nichts wissen,
weil ich schon einen – nicht ganz einfachen – Wiedereinstieg hinter mir und als ehemalige Betriebsrätin mir einiges angeeignet habe:


Zwischenruf in eigener Sache:

Liebe Leute!
Willkommen am Familienblog "Muttis Nähkästchen"

Birgit und Christine von Muttis Nähkästchen

Für alle, die uns noch nicht kennen: Hier plaudern Birgit und Christine aus dem Nähkästchen und schreiben über das (Über-)Leben mit Kindern.

Alles, das Eltern wissen sollten! Wir bemühen uns um wertvolle Inhalte, die euch wirklich weiterhelfen. Außerdem haben wir immer wieder feine Sachen für euch zu verlosen.

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Eine Zusammenfassung zu Karenz, Wiedereinstieg, Elternteilzeit usw. (Achtung! Österreichische Gesetze):

Zunächst: Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind zwei verschiedene Paar Schuhe! (Früher war das Karenzgeld an die Karenz gebunden; heute kriegen auch Leute ohne Anspruch auf Karenz das Kinderbetreuungsgeld.) Das ist insofern tückisch, da die Laufzeiten und Zuverdienstgrenzen teilweise komplett unterschiedlich sind!

  • Karenz: Betrifft den Arbeitgeber – d.h. der Dienstvertrag/Arbeitsvertrag ruht für die Dauer der Karenz. Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung schriftlich bekanntgegeben werden. Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz dauert maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
    Verlängerung der Karenz: Wollen Sie länger als 2 Jahre in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich (der Arbeitgeber muss diese Verlängerung aber nicht gewähren).
    Verkürzung der Karenz: Wollen Sie schon früher als ursprünglich angegeben wieder arbeiten, sind Sie auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen, denn die gemeldete Karenzdauer ist bindend.

    Dazuverdienen während der Karenz:

    a) Geringfügig: Sie können MAXIMAL geringfügig während der Karenz arbeiten (2009: 357,74 Euro/Monat). Die geringfügige Beschäftigung beim eigenen Arbeitgeber hat keinen Einfluss auf den karenzierten Hauptarbeitsvertrag. Die geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, sollten sie dem eigenen Arbeitgeber melden! Wenn Sie mehr verdienen, beenden Sie stillschweigend die Karenz vorzeitig (heißt: Kündigungsschutz entfällt)! Siehe Wiedereinstieg!
    b) max. 13 Wochen/Kalenderjahr über der Geringfügigkeitsgrenze (gedacht für Urlaubsvertretungen und dgl.): bei Karenzdauer unter einem Kalenderjahr: aliquot; Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen! Die Höhe des Einkommens während dieser Beschäftigung ist für die Frage der Karenz nicht relevant (für das Kinderbetreuunggeld aber gegebenenfalls schon – siehe unten).
    Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der eigene Arbeitgeber zustimmt.
    Weiterführende Informationen (etwa zu Teilung, Aufschiebung  der Karenz usw.)/Musterbriefe: Arbeiterkammer
  • Kinderbetreuungsgeld: Von der Karenz unabhängig, Antrag bei der zuständigen Krankenkasse. Einzige Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld: Einhalten der Zuverdienstgrenze (dzt. 16.200 EUR pro Jahr; monatlicher Richtwert 2009: 1.220 EUR brutto 14x/Jahr)
    Achtung! Nur während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht eine Krankenversicherung! Sind sie darüber hinaus in Karenz, müssen Sie sich entweder selbst oder mitversichern lassen.
  • Wiedereinstieg:
    Während der Karenz gibt es die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigung bzw. max. 13 Monate/Kalenderjahr darüber hinaus. Alles darüber hinaus gehende beendet die Karenz stillschweigend und führt zum Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes. (siehe oben)
    Nach oder statt der Karenz muss Sie Ihr Arbeitgeber wieder in einer vergleichbaren Position einstellen und Sie für schlappe 4 Wochen behalten. Der Wiedereinstieg mit Elternteilzeit bringt eine wesentliche Verlängerung des Kündigungsschutzes, weshalb ich Sie nur wärmstens empfehlen kann:
  • Elternteilzeit: Anspruch haben alle Beschäftigten (Väter UND Mütter; auch beide gleichzeitig!), die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnen, wenn sie länger als drei Jahre ununterbrochen im Unternehmen tätig waren und mindestens 21 MitarbeiterInnen im Betrieb arbeiten. Die Vorteile:
    Kündigungs- und Entlassungschutz bis zum 4. Geburtstag des Kindes
    Motivkündigungsschutz bis zum Schuleintritt des Kindes
    Ausmaß, Lage und Dauer der Arbeitszeit nach Wunsch (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber wählen!)
    Recht auf Rückkehr auf die ursprüngliche Arbeitszeit spätestens beim Schuleintritt des Kindes.
    Achtung:
    Allen Nebenbeschäftigungen neben der Elternteilzeit muss der Arbeitgeber zustimmen, sonst ist eine Kündigung möglich.
    Pro Kind kann die Elternteilzeit nur einmal pro Elternteil in Anspruch genommen werden; der andere Elternteil darf sich für dieses Kind nicht gleichzeitig in Karenz befinden.
    Tipp:
    Behutsames, freundliches Herangehen bei Wunsch nach Elternteilzeit beim Arbeitgeber!
    Details dazu und weitere Infos: www.elternteilzeit.at oder 0800 190 195

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Birgit

Hier plaudert Birgit, alias Mutti, 40+, seit 2009 aus dem Nähkästchen: Authentizitäts-Freak, selbstbewusst grauhaarig, kreativ angehaucht, völlig unperfekte Mutter. Familienblog aus dem Leben mit zwei Jungs - Mutter allein unter Männern. Mehr über Muttis Nähkästchen: About. Nix verpassen? Folgt mir via Social Media oder Newsletter.

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Ich will nur mal Grüß dich sagen. Bin jetzt schon das zweite mal über den Blog gestoßen.

  2. Schön! Hoffentlich war was Hilfreiches dabei.

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