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Steuertipps für Familien

Jetzt ist wieder Zeit für die Arbeitnehmerveranlagung bzw. die Einkommenssteuererklärung. Für Familien hat sich da in letzter Zeit viel getan – und damit lässt sich viel Geld zurückholen und sparen. Das solltet ihr auf keinen Fall dem Fiskus schenken, sondern abholen:


Zwischenruf in eigener Sache:

Liebe Leute!
Willkommen am Familienblog "Muttis Nähkästchen"

Birgit und Christine von Muttis Nähkästchen

Für alle, die uns noch nicht kennen: Hier plaudern Birgit und Christine aus dem Nähkästchen und schreiben über das (Über-)Leben mit Kindern.

Alles, das Eltern wissen sollten! Wir bemühen uns um wertvolle Inhalte, die euch wirklich weiterhelfen. Außerdem haben wir immer wieder feine Sachen für euch zu verlosen.

Um nichts zu verpassen, folgt uns doch bitte:


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— Achtung! Österreichische Gesetzeslage! —

1. Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:
siehe hier: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuung

2. Kinderfreibetrag:
siehe hier: Noch ein Steuer-Spartipp: Kinderfreibetrag

3. Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag:
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht, wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe oder in einer Partnerschaft leben, Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin nicht mehr als 6.000 EUR im Kalenderjahr verdient hat und Sie für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und in diesem Zeitraum mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben.

Höhe in beiden Fällen:

  • 494 EUR bei einem Kind, für das Sie Familienbeihilfe erhalten;
  • 669 EUR bei zwei Kindern, für die Sie Familienbeihilfe erhalte;
  • zusätzlich 220 EUR für das dritte und jedes weitere Kind, für die Sie Familienbeihilfe erhalten.

ACHTUNG! Bei der Einkommensgrenze von 6.000 EUR zählt das Wochengeld dazu, obwohl es nicht in der Arbeitnehmerveranlagung/dem Einkommenssteuererklärung aufscheint! Das sorgte bei uns letztes Jahr für einige Verwirrung und wir mussten letztendlich den Alleinverdienerabsetzbetrag zurückzahlen.

Gut so: Den Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag kann man/frau auch bei sehr niedrigem Einkommen (z.B. geringfügig) oder steuerfreiem Einkommen (z.B. Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld) geltend machen!

4. Unterhaltsabsetzbetrag
Da kenn ich mich nicht aus, siehe daher hier: www.help.gv.at


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Birgit

Hier plaudert Birgit, alias Mutti, 40+, seit 2009 aus dem Nähkästchen: Authentizitäts-Freak, selbstbewusst grauhaarig, kreativ angehaucht, völlig unperfekte Mutter. Familienblog aus dem Leben mit zwei Jungs - Mutter allein unter Männern. Mehr über Muttis Nähkästchen: About. Nix verpassen? Folgt mir via Social Media oder Newsletter.

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