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Inklusion: der Nachteilsausgleich in Österreich

Inklusion: der Nachteilsausgleich in Österreich

Gesetzliche Grundlagen und Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines Nachteilsausgleichs in Österreich.


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Birgit und Christine von Muttis Nähkästchen

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Als Elternteil eines Kindes mit Behinderung steht man oft und lange allein auf weiter Flur. Zumindest ich empfinde das so. Frau kämpft wie eine Löwenmutter um Chancengleichheit für das Kind. Umso schwerer ist dieser Weg bei einer „unsichtbaren“ Behinderung, wie z.B. Autismus.

Und wieder einmal ist das Thema Leistungsbeurteilung ein großes Thema – und damit der Nachteilsausgleich, den es jedoch in Österreich so nicht gibt. Aber ein Ausgleich von Nachteilen durch eine Behinderung kann aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden:



Nachteilsausgleich in Österreich: Gesetzliche Grundlagen

Der Begriff „Nachteilsausgleich“ kommt in österreichischen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen nicht ausdrücklich vor. Allerdings kann er u. a. aus folgenden Bestimmungen abgeleitet werden:

  • Art. 24 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
  • Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz,
  • § 18 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz und
  • § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung.

Schulunterrichtsgesetz

„Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung* erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.“

SchUG § 18 Abs. 6 Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilungsverordnung

„Eine Leistungsbeurteilung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.“

§ 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung

„Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung* erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.“

§ 11 Abs. 6 Leistungsbeurteilungsverordnung

Bei Vorliegen einer Behinderung bzw. einer länger andauernden schweren chronischen Erkrankung, sofern diese zur Beeinträchtigung bei der Leistungserbringung führt, ist ein Ausgleich der nachteiligen Besonderheiten in der Leistungsbeurteilung verbindlich von jeder Lehrerin/jedem Lehrer zu berücksichtigen.

Was ist ein Nachteilsausgleich und was soll dadurch erreicht werden?

Durch einen Nachteilsausgleich bekommen Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen durch gezielte Hilfestellungen die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten nachzuweisen. Es geht darum, den Blick auf die individuellen Möglichkeiten, Prüfungen erfolgreich absolvieren zu können, zu richten. So wird eine Kompensation des mit einer Behinderung verbundenen Nachteils hergestellt.

Dabei ist auf die individuelle Benachteiligung der Schülerin bzw. des Schülers einzugehen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird und ohne dass die Leistungsanforderung grundlegend verändert wird.

Wurde eine Leistung mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht, so stellt diese eine gleichwertige Leistung dar. Somit sind Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können unter Bedachtnahme auf den wegen der Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen.

Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprochen wird.

Es geht nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine kompensierende, aber inhaltlich zielgleiche Gestaltung der Leistungssituation.

Formen des Nachteilsausgleichs

Ein Nachteilsausgleich ist immer auf den konkreten Einzelfall und die individuelle Behinderung abzustellen. Mögliche Nachteilsausgleiche beziehen sich vor allem auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:

  • Zeitlich:
    Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten, Unterbrechungen
  • Räumlich:
    Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation, z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung (etwa durch die Nutzung eines separaten Raumes)
  • Stärkere Gewichtung der nicht benachteiligten Bereiche (schriftliche oder mündliche Leistungen)
  • Personell:
    Assistenz (z.B. bei der Arbeitsorganisation, Aufgaben vorlesen, erklären)
  • Technisch:
    Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel (z.B. Lesegerät, Laptop/PC als Schreibhilfe)

Quelle: Stadtschulrat Wien. Da sich die Argumentation auf österreichweite Rechtsgrundlagen stützt, auch für andere Bundesländer anwendbar!

Anwendung im Bereich Autismus

Laut Auskunft der für uns zuständigen Bildungsdirektion (Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik) ist insbesondere der Begriff „gesundheitliche Gefährdung“ für autistische Schülerinnen und Schüler anwendbar.


Mehr zum Thema Autismus und Asperger

Wir sind Betroffene.
Vielleicht können andere Betroffene von unseren Erfahrungen profitieren:


Ein paar Hilfsmittel und Lösungsstrategien, die wir uns mit der Zeit zusammengesucht und ausprobiert haben:


Asperger in der Schule





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Hier plaudert Birgit, alias Mutti, 40+, seit 2009 aus dem Nähkästchen: Authentizitäts-Freak, selbstbewusst grauhaarig, kreativ angehaucht, völlig unperfekte Mutter. Familienblog aus dem Leben mit zwei Jungs - Mutter allein unter Männern. Mehr über Muttis Nähkästchen: About. Nix verpassen? Folgt mir via Social Media oder Newsletter.

Dieser Beitrag hat 8 Kommentare

  1. Hallo Birgit,
    Ich bin im Zuge von Recherchearbeiten für meine Bachelorarbeit auf deinen Artikel gestoßen. Er legt sehr gut die Problematik dar, dass der Nachteilsausgleich nicht ausdrücklich in Österreich vorkommt.
    Du gibst in deinem Beitrag den Stadtschulrat Wien als Quelle an. Ich wollte fragen, ob du mir sagen könntest, auf welchen Artikel du dich dabei beziehst, da ich diesen gerne lesen würde und eventuell in meiner Bachelorarbeit einbauen könnte.
    Ich hoffe, dass du mir weiterhelfen kannst.

    Lg, Joakim

    1. Ich schreib dir! Je mehr Leute über diese Themen berichten, desto besser!

  2. Hallo Birgit,
    Wie seid ihr vorgegangen, um einen Nachteilsausgleich zu erhalten? Ich würde gern einem meiner Schüler helfen, aber weiß nicht mal, wo ich anfangen soll.

    1. Liebe Nora,
      da es in Österreich formal keinen Nachteilsausgleich gibt, hilft nur eins: Reden, reden, reden! Denn jeder Lehrer/jede Lehrerin hat einen Handlungsspielraum – das hat sogar der SQM von der Bildungsdirektion eingeräumt. Aber es ist mühsam. Und sehr viel Einsatzarbeit der Eltern. Hinzuziehen von Autismus-Expert*innen hilft – dann sind es nicht „die hysterischen Eltern“, sondern das Thema landet auf einer objektiven Ebene.
      Die Bundesstunden (4 zusätzliche Stunden pro Woche für eine 1:1-Betreuung in der Schule) muss die Schule beantragen (leider stichtagsbezogen irgendwann am Anfang des Schuljahres; unterjährig geht da gar nix …)
      Hoffe, das hat dir geholfen.
      lg Birgit

  3. Liebe Birgit,

    aufgrund meiner Recherche für meine Bachelorarbeit, bin ich auf diesen interessanten Beitrag gestoßen. Du gibst als Quelle Stadtschulrat Wien an, könntest du mir vielleicht den genauen Artikel/Quelle nennen, damit ich diesen eventuell verwenden kann. LG Julia

    1. Liebe Julia,
      das ist eine Mitteilung des Stadtschulrats an die Schulen, die leider nicht öffentlich zur Verfügung steht. Am besten direkt dort nachfragen. LG Birgit
      PS.: Worum geht’s in deiner Bachelor-Arbeit? Wenn’s da neue Erkenntnisse gibt, wäre ich (und wahrscheinlich alle betroffenen Eltern) über eine Info sehr dankbar!

  4. Ich verfasse derzeit auch einen Text zum Thema Nachteilsausgleich. Offizielle Quellen kenne ich kaum. So weit ich weiß erscheint der Nachteilsausgleich bei der Beurteilung garnicht (was ja an und für sich gut ist, im Sinne des Inklusionsgedanken). Ich wäre dir für sämtliche Quellen und Infos sehr dankbar.

    1. Offizielle Quellen, die öffentlich verfügbar sind, kenne ich leider auch nicht. Unsere Bildungsdirektion (Abteilung Inklusion) hat mir ein Schreiben einer anderen Bildungsdirektion zur Verfügung gestellt – weil wir selbst in einer verzwickten Situation waren. Gerade dieses Fehlen von irgendwelchen offiziellen und öffentlichen Statements macht es für uns Eltern sehr schwer, wenn wir (wieder mal) verzweifelt auf der Suche nach Lösungen und Hilfestellungen sind …
      LG Birgit

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