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So funktioniert das Pensionssplitting

So funktioniert das Pensionssplitting

Frauen sind von Altersarmut stärker betroffen als Männer. Der Grund: Sie arbeiten öfter in Teilzeit, weil sie die Hauptlast der Familienbetreuung tragen. Das Pensionssplitting soll dem entgegen­wirken.
Fun Fact – oder eigentlich SAD FACT: Es wird quasi NICHT GENUTZT – und wenn, dann meist zugunsten von Männern!!!
Haarsträubende Zahlen und alles, das ihr über das Pensionssplitting wissen müsst!


Zwischenruf in eigener Sache:

Liebe Leute!
Willkommen am Familienblog "Muttis Nähkästchen"

Birgit und Christine von Muttis Nähkästchen

Für alle, die uns noch nicht kennen: Hier plaudern Birgit und Christine aus dem Nähkästchen und schreiben über das (Über-)Leben mit Kindern.

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Voraussichtliche Lesedauer: 6 Minuten

Das freiwillige Pensionssplitting gibt es in Österreich schon seit 2005. Seit damals wurde es aber noch viel zu selten in Anspruch genommen, primär wohl wegen geringen Bekanntheitsgrades und weil beide Elternteile sich darauf einigen müssen.

In der Schweiz und in Deutschland ist die automatische Pensionssplitting schon längst eingeführt, auch in Schweden werden die Beiträge der Eltern aufgeteilt. Auch in Österreich wird beabsichtigt, das Pensionssplitting künftig automatisch zu machen. Bis dahin muss man in Österreich allerdings selbst aktiv werden, wenn man es in Anspruch nehmen will.


So funktioniert das Pensionssplitting


Was ist Pensionssplitting?

Beim Pensionssplitting können bis zu 50 Prozent der Pensionsgutschrift des berufstätigen Elternteils nach der Geburt des Kindes auf den Partner, der sich der Kindererziehung widmet – typischerweise die Frau -, übertragen werden. Jener Elternteil, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet, erhält dafür eine Gutschrift im Pensionskonto vom Partner/der Partnerin, bis das Kind das siebte Lebensjahr vollendet hat. Wenn mehrere Kinder geboren wurden, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.

Das Pensionssplitting ist freiwillig und konsensuell für jede Form der Partnerschaft und auch nach einer Trennung möglich. Es soll den durch die Kindererziehung entstehenden finanziellen Verlust zumindest teilweise reduzieren. Man muss dafür nicht verheiratet sein oder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es spielt keine Rolle, ob die begünstigte Frau gar nicht, geringfügig oder in Teilzeit arbeitet.

Eine Beantragung ist auch nachträglich möglich, jedoch spätestens bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes, wenn mehrere Kinder in der Familie leben.


Wie oft wird Pensionssplitting in Anspruch genommen?

Von 2010 bis 2018 wurden in ganz Österreich jedoch nur 1.366 Anträge gestellt und ironischerweise die meisten davon zugunsten von Männern, die bei den Kindern zu Hause bleiben, oder im Sinne der Kindererziehung weniger arbeiten als ihre Frauen.

2019 waren es rund 500 Anträge, obwohl 87.000 Kinder zur Welt gekommen sind. 2020 brachte fast eine Verdoppelung mit 951 Anträgen, jedoch ist auch dies minimal im Vergleich zu den  82.717 Geburten in diesem Jahr. 


Pensionssplitting: Wer hat Anspruch?

Durch Zeiten der Kindererziehung kann es zu einem finanziellen Verlust bei den Pensionsbezügen kommen. Denn wir alle werden in Zukunft in den „Genuss“ des lebenslangen Durchrechenzeitraums kommen. Die Zeiten, in denen nur die beitragsstärksten letzten paar Jahre als Bemessungsgrundlage für den Pensionsanspruch herangezogen wurden, sind vorbei. Seit 2005 gibt es die Möglichkeit des Pensionssplittings – nur leider wissen viel zu wenige Eltern davon.

Es betrifft Eltern, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und ab dem Jahr 2005 Kindererziehungszeiten vorliegen haben. Jede und jeder Versicherte ist dazu berechtigt. Nur für Beamtinnen und Beamte gelten Sonderregelungen. Dabei ist es nicht relevant, ob die Eltern des Kindes oder der Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, verheiratet oder verpartnert sind. Eine anerkannte Elternschaft genügt.


Was sind die Rahmenbedingungen für das Pensionssplitting?

Wichtig ist, dass das Pensionssplitting bis zum zehnten Geburtstag des zuletzt geborenen gemeinsamen Kindes beantragt wird.

Wichtig ist, dass es eine Vereinbarung der Eltern über das Splitting gibt. Dafür gibt es ein Formular, das auf der Website der Pensionsversicherungsanstalt zum Down­load bereitsteht oder direkt bei der zuständigen Dienststelle erhältlich ist und gemeinsam ausgefüllt und unterschrieben werden muss.

Es können bis zu sieben Jahre Pensionssplitting pro gemeinsamem Kind beantragt werden. Wurden die Kinder in weniger als sieben Jahren nacheinander geboren, verfällt die restliche Zeit für das erstgeborene Kind. Auch Adoptiv- oder Pflegekinder werden berücksichtigt. Wenn mehrere Kinder geboren wurden, können insgesamt für höchstens 14 Kalenderjahre Teilgutschriften übertragen werden.


Wann ist Pensionssplitting sinnvoll?

Dazu ein Beispiel für Pensionssplitting:
Ein Elternteil überträgt dem erziehenden Elternteil für ein Jahr 50 Prozent seiner Teilgutschrift, beruhend auf einer Beitragsgrundlage von monatlich 2.600,00 Euro. Das bedeutet also 1.300,00 Euro monatlich oder jährlich 18.200,00 Euro (mal 14 Monate, da 14-mal jährlich ausbezahlt wird). Davon werden dem erziehenden Elternteil 1,78 Prozent als jährliche Teilgutschrift auf dem Pensionskonto gutgeschrieben. Das sind 323,96 Euro jährlich.

Es ergibt sich eine monatliche Gutschrift aus dem Pensionssplitting für das Pensionskonto von 23,14 Euro. Eltern können für jedes Jahr die Höhe der Übertragung selbst bestimmen. Der Wert kann als Betrag oder als Prozentsatz festgelegt werden. Der versicherte erwerbstätige Elternteil kann höchstens 50 Prozent seiner Teilgutschriften auf das Pensionskonto des anderen Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Durch die Übertragung darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2017 waren das 69.720,00 Euro) des Elternteils, dem die Teilgutschrift übertragen wird, nicht überschritten werden.


Pensionssplitting im Fall einer Trennung oder Scheidung

Die Übertragung wird per Bescheid vom zuständigen Pensionsversicherungsträger durchgeführt. Danach kann die Vereinbarung der Eltern über das Pensionssplitting nicht mehr aufgehoben oder geändert werden. Auch nicht im Falle einer Trennung oder Scheidung der Eltern.


Wann ist das Pensionssplitting NICHT möglich?

Auch zu beachten ist, dass eine Übertragung nicht möglich ist, wenn ein Elternteil bereits eine Pension aus eigener Versicherung bezieht. Teilgutschriften für Versicherungszeiten wie beispielsweise wegen Arbeitslosen-, Kranken-, Wochen- oder Übergangsgeldbezug, Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehung oder einer freiwilligen Versicherung sind nicht übertragbar.


Wichtig zu beachten

Nach Erteilung des Übertragungsbescheides durch den Pensionsversicherungsträger kann die Vereinbarung der Eltern über das Pensionssplitting nicht mehr aufgehoben oder geändert werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pensionsversicherungsanstalt stehen für Beratungsgespräche in allen Landesstellen gerne zur Verfügung. So könnt ihr euch für euren individuellen Fall bestmöglich beraten lassen!


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Birgit

Hier plaudert Birgit, alias Mutti, 40+, seit 2009 aus dem Nähkästchen: Authentizitäts-Freak, selbstbewusst grauhaarig, kreativ angehaucht, völlig unperfekte Mutter. Familienblog aus dem Leben mit zwei Jungs - Mutter allein unter Männern. Mehr über Muttis Nähkästchen: About. Nix verpassen? Folgt mir via Social Media oder Newsletter.

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