Laut StVO (Straßenverkehrsordnung) sind Microscooter, Trittroller, Skateboard, Longboard, Kinderfahrräder & Co. „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ und zählen zum so genannten „fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug“.
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Bleibt die Frage: Auf welchen Verkehrsflächen dürfen sie verwendet werden?
Die Auskunft der Polizei lautet wie folgt:
Immer wieder kommt es zu unschönen Missverständnissen auf Gehwegen und Gehsteigen: Rücksichtslos dahin rasende Kids, ärgerliche Erwachsene. Aber was ist denn nun erlaubt?
Gehört ein solches Gefährt auf den Gehsteig – oder ist es dort verboten?
Dürfen Kinder mit Roller, Skateboard & Co alleine unterwegs sein?
Wann und wie Kinder mit ihrem Roller unterwegs sind, liegt immer noch im alleinigen Verantwortungsbereich der Eltern. Aber das Gesetz redet aber ein Wörtchen mit:
Erlaubt
Österreich: Scooter, Microscooter, Trittroller, Snake-, Kick-, Waveboards, Skate- oder Longboard, Kinderfahrräder und andere fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge (§§ 2 Abs 1 Z 19, 88 StVO) dürfen auf folgenden Verkehrsflächen verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen und Fußgänger gefährdet oder behindert werden:
- Gehweg der Gehsteig (Gangsteig, Bürgersteig, Trottoir)
- Fußgängerzone
- Wohn- und Spielstraßen
Deutschland: In Deutschland sind Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel ebenso wie Personen mit Inline-Skates „besondere Fortbewegungsmittel“ (§ 24 StVO). Diese müssen, wenn keine andere Regelung besteht, die Gehwege benutzen.
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dann besondere Rücksicht zu nehmen.
Verboten
Auf diesen Verkehrsflächen darf mit Rollern, Boards & C0. NICHT gefahren werden:
- Fahrbahn
- Radweg bzw. Radfahr- bzw. Mehrzweckstreifen
Kinder unter 12 Jahren: nicht alleine!
Kinder unter 12 Jahren dürfen mit den oben genannte Fortbewegungsmitteln nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die zumindest das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Nur nach bestandener Fahrradprüfung darf das Kind bereits ab dem 10. Geburtstag alleine mit Fahrrad, Roller und vergleichbaren Fahrzeugen unterwegs sein.
Achtung Helmpflicht!
Kinder unter 12 Jahren müssen in Österreich beim Radfahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm tragen.
Spezialfälle:
Einrad
Das Einrad zählt weder zu den Fahrzeugen noch zum fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug. Damit darf man damit nur auf Wohn- oder Spielstraßen fahren!
Hoverboard
Hoverboards (auch „Mini Segway“, „Swagway“, „IO Hawk“, „Hovertrax“, „Self-balancing Scooter“, „Self Balancing Board“, „Oxboard“ oder schlicht „E-Board“ genannt) sind ein Spezialfall: Das elektrische Skateboard wird in Deutschland als Kleinkraftfahrzeug eingeordnet – allerdings hat es keine Straßenzulassung. Voraussetzungen für eine Straßenzulassung wären: Versicherung, Beleuchtung, Führerschein, Nummerntafel etc. Ergo: Verboten auf Straßen UND Gehwegen.
Die Rechtslage in Österreich ist anders: Das Hoverboard wird als „Kleinfahrzeug zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn“ eingestuft, ähnlich wie ein Skateboard oder ein Kickboard. Darum darf es auch überall dort verwendet werden, wo auch Skateboards & Co. erlaubt sind. Voraussetzung ist lediglich, dass beim Fahren keine Passantinnen und Passanten oder der Verkehr behindert oder gefährdet werden. Quelle: Das dürfen Sie mit Ihrem Hoverboard (BMVIT) via hoverboardabc.net
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Axel
2 Mai 2018Top Artikel danke dafür
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