Das Jahr neigt sich dem Ende zu – und bald wird es wieder Zeit für die Arbeitnehmerveranlagung bzw. die Einkommensteuererklärung. Ab 1.1.2009 können die Kosten für Kinderbetreuung von steuerpflichtigen Eltern in der Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr rückwirkend abgesetzt werden. Die Betreuungskosten können als „außergewöhnliche Belastung“ ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Das verringert die Bemessungsgrundlage und vermindert somit die Einkommenssteuer.
Bedingungen dafür sind:
- Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres sein zehntes Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Betreuung in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Internat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person.
- Die Betreuungskosten müssen tatsächlich entstanden sein.
- Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr.
- Ein etwaiger Zuschuss des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung muss abgezogen werden.
Abzugsfähig sind auch Kosten für die Kinderbetreuung in der schulfreien Zeit, z.B. Nachmittagsbetreuung oder Betreuung in den Ferien.
Achtung: Belege für die Kosten der Kinderbetreuung müssen für allfällige Nachprüfungen durch das Wohnsitzfinanzamt sieben Jahre lang aufbewahrt werden!
Nicht abgesetzt werden können z.B. Fahrtkosten, Verpflegung (muss gesondert in Rechnung gestellt werden), Kosten für die Vermittlung der Kinderbetreuung, Schulgeld für Privatschulen.
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Birgit & Christine
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