In meiner Eltern-Kind-Gruppe wurde kürzlich diskutiert, ob und wenn ja, welcher Abfertigungsanspruch (Abfertigung ALT) bei Arbeitnehmer-Kündigung während einer Elternteilzeit besteht. Was ich zu diesem Thema herausgefunden habe ist:
Der volle Abfertigungsanspruch besteht nur bei Arbeitgeber-Kündigung, unverschuldeter Entlassung, begründetem vorzeitigen Austritt und einvernehmlicher Auflösung (wie bei jedem normalen Dienstverhältnis). Der einzige Unterschied zur einer normalen Teilzeitbeschäftigung besteht darin, dass bei der Elternteilzeit der Anspruch auf Basis des Entgeltes für die frühere Normalarbeitszeit (vor der Elternteilzeit) berechnet wird.
Bei Arbeitnehmerkündigung während einer Elternteilzeit gebührt erst nach einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit die gesetzliche Abfertigung Alt im halben Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von drei Monatsentgelten (vergleiche Mutterschaftsaustritt in der Elternkarenz). Bei der Berechnung der Abfertigung ist dabei vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten der gesetzlichen Elternkarenz auszugehen. (Quelle wko.at)
Individuelle Besserstellungen durch einzelne Kollektivverträge oder Vereinbarungen sind möglich. Bitte mit dem Betriebsrat abklären!
Zusammenfassung zu Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Wiedereinstieg (samt Elternteilzeit) siehe: Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Wiedereinstieg
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