Weil wir uns mit diesem Thema aktuell herumschlagen müssen: Alle, die Kinderbetreuungskosten (Kindergarten, Tagesmutter, Babysitter, Ferienbetreuung etc.) in ihrer Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung geltend machen und vom Finanzamt aufgefordert werden, diese nachzuweisen, sollten unbedingt folgende Punkte beachten:
Zwischenruf in eigener Sache:
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Prinzipiell: Ihr solltet angefallene Betreuungskosten auf jeden Fall geltend machen! Da lässt sich jede Menge Geld sparen, das euch auch zusteht! Hier hab ich schon einmal zusammengefasst, was und wie von der Steuer abgesetzt werden kann: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuung
Die vom Finanzamt zur Vorlage geforderten Dokumente (Bestätigungen/Rechnungen/Honorarnoten) der Betreuungseinrichtungen/Betreuungspersonen sollten deutlich ausweisen, dass folgende Posten im geltend gemachten Betrag NICHT enthalten sind:
- Verpflegungskosten (Jause, Mittagessen)
- Förderungen/Zuschüsse (z.B. Landesförderung, Zuschuss vom Arbeitgeber o.ä.)
Also etwa so:
Bezahlter Elternbeitrag ………………………….. EUR XYZ,-
davon Aufwand für Verpflegung …………………. EUR 0,-
abzüglich Landesförderung ……………………. EUR -XYZ,-
Tatsächlich geleisteter Betrag im Jahr XYZ …….EUR XYZ,-
Beide kann man nämlich nicht absetzen – und das Finanzamt „zickt“, wenn dies nicht eindeutig festgehalten ist. Einige Betreuungseinrichtungen machen das ohnehin von sich aus, andere muss man extra darum bitten.
Foto: Miroslav Sárička
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