Ich habe meinen nunmehr zweiten Wiedereinstieg vor mir – beide Male in Elternteilzeit. Da hatte ich die Möglichkeit, jede Menge Erfahrung zu diesem Thema zu sammeln. Daher ein paar wertvolle Tipps, was es rund um den Antrag von Elternteilzeit zu beachten gibt.
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Mein erster Wiedereinstieg war nicht besonders rosig – und das lag wohl an beiden Seiten. Ich habe meinen Arbeitgeber mit meiner Forderung nach Elternteilzeit etwas überrumpelt. Bei meinem zweiten Wiedereinstieg – die Elternteilzeit wurde vor kurzem genehmigt – hat das alles wesentlich besser geklappt. Wir haben alle dazugelernt.
Über die Vor- und Nachteile der Elternteilzeit habe ich hier schon einmal geschrieben: Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Wiedereinstieg Weitere Infos zur Elternteilzeit gibts auch bei der Arbeiterkammer.
Meine Lehren, die ich gezogen habe:
- 3-4 Monate vor Beginn der Elternteilzeit: Gespräch suchen
Elternteilzeit muss fristgerecht und schriftlich beantragt werden. Dennoch solltet ihr VORHER ein freundliches Gespräch mit dem Arbeitgeber führen und eure Absicht ankündigen. Ihr solltet in diesem Gespräch ausloten, was sich der Arbeitgeber in puncto Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung vorstellen könnte.
Wichtig dabei ist der Zeitpunkt: 3-4 Monate vor Wiedereintritt – nicht vorher und auch nicht nachher. Denn vorher fehlt der Schutz, falls dich der Arbeitgeber nach dieser Absichtserklärung noch schnell loswerden will, und nachher ist die Frist für den Antrag schon abgelaufen. - 3 Monate vor Beginn der Elternteilzeit: Schriftlicher Antrag
Vorlagen für den schriftlichen Antrag bietet die Arbeiterkammer (siehe hier – die sind mittlerweile auch schon etwas freundlicher formuliert). Frist: spätestens 3 Monate vor Antritt der Elternteilzeit.
Wichtig ist, dass drinnen steht:
– Teilzeitbeschäftigung nach MSchG/VKG (Elternteilzeit)
– Name und Geburtstag des Kindes, auf das sich die Elternteilzeit bezieht
– Beginn der Elternteilzeit
– Ausmaß (Wochenstunden)
– Lage (Wochentage, von-bis)
– Dauer (mind. 2 Monate, max. bis zum 7. Lebensjahr/Schuleintritt des Kindes)
Und dann ist erst mal der Arbeitgeber am Zug. Sollte er nicht einverstanden sein, gibt es ein vorgefertigtes Prozedere. Ob man jedoch wirklich vor Gericht ziehen soll, ist eine andere Frage … Etwas Flexibilität ist sicher nicht von Nachteil, eine Rechtsberatung (etwa durch die Arbeiterkammer) könnte dann angesagt sein.
Foto: Kristian Risager Larsen
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