Mit 18 Jahren wird der/die Jugendlichen zum/zur Erwachsenen: sie sind volljährig. Die Volljährigkeit bringt einige Änderungen mit sich – für die jungen Erwachsenen selbst und auch für die Eltern. So mancher Behördengang wird nötig – wenn auch Gott sei Dank mittlerweile digital.
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Voraussichtliche Lesedauer: 15 Minuten
„Jetzt bist du kein Kind mehr!“ Dafür gibt es einen fixen Termin: der 18. Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt hat der/die junge Erwachsene alle Rechte und Pflichten. Und auch ein paar überraschende Dinge kommen auf die Eltern zu:
Inhaltsverzeichnis
- Ab wann ist man Volljährig?
- Volljährigkeit: Das ändert sich für die jungen Erwachsenen
- Volljährigkeit: Das ändert sich für die Eltern
- Aufsichtspflicht, Obsorge und Unterhalt
- Aufsichtspflicht, Obsorge und Unterhalt
- Automatische Mitversicherung bei der Krankenkasse endet
- Familienbeihilfe/Kindergeld endet
- Familienbonus Plus wird nicht automatisch verlängert
- Elternsprechtag & Co: Keine Auskunft ohne Einwilligung!
- Gesundheitssystem: Ärzt:innen und Fachabteilungen für Kinder und Jugendliche nicht mehr zuständig
- Mehr zum Thema Jugendliche und junge Erwachsene
Ab wann ist man Volljährig?
In Deutschland und in Österreich erreicht man mit dem 18. Geburtstag die Volljährigkeit. Von diesem Tage an gilt man als Erwachsener. Und das bringt einige Veränderungen mit sich:
Volljährigkeit: Das ändert sich für die jungen Erwachsenen
Volle Geschäftsfähigkeit
18-Jährige können wirksam ohne Mitwirkung der Eltern jede Art von Vertrag abschließen. Das können Kauf- oder Mietverträge sein. Oder auch ein Kredit. Oder ein Testament.
Gilt natürlich auch in der Schule: Zeugnisse unterschreiben, Fehlstunden entschuldigen – das geht ab sofort selbst. Auch sonstige Schulpost, wie der gefürchtete „Blaue Brief“, wird ab sofort dem/der Volljährigen zugestellt.
Auch für alle Schäden haftet der/die junge Erwachsene selbst und kann zivilrechtlich belangt werden.
Ehemündigkeit
Ab 18 ist man „ehemündig“ und kann ohne Zustimmung der Eltern heiraten oder sich verpartnern.
Bestimmungen des Jugendschutzes gelten nicht mehr
Es gibt keinerlei Beschränkungen mehr, was „Ausgehzeiten“ oder alkoholische Getränke betrifft. Auch ein Stripclub oder Casino darf besucht werden. Folglich ist es endlich auch „legal“, GTA (Grand Theft Auto – ein PC-Spiel ohne Jugendfreigabe) zu spielen – ist ja schließlich ab 18 Jahren. Und Stripclubs und Casinos gibt’s dort auch. Und ins Solarium dürfen die jungen Erwachsenen auch.
Jugendstrafrecht gilt nicht mehr
Bei Jugendlichen bis 17 wird in Österreich der Strafrahmen noch generell halbiert, es gibt keine lebenslange Freiheitsstrafe oder Mindeststrafen. Für 18- bis 20-Jährige gibt es zwar auch noch keine lebenslange Haft (höchstens 15 Jahre), die Halbierung aller Strafen entfällt aber.
In Deutschland gilt man bis zum 21. Lebensjahr zumindest vor dem Gericht jedoch noch als Heranwachsender. Heißt: Es liegt im Ermessen der Richter, je nach Art und Schwere der Straftat sowie der geistigen Reife des Straftäters das Jugend- oder das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.
Unterhaltspflicht nur bei „ernsthafter“ Ausbildung
Wer mit 18 noch eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, hat weiterhin Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Aber nur, solange die Ausbildung „ernsthaft betrieben“ wird.
Überstunden und Nacht- und Wochenendarbeit erlaubt
Beim Arbeitgeber sind alle Schutzmaßnahmen eingestellt. Nun sind Überstunden und Nachtarbeit gemäß dem normalen Arbeitsschutzgesetz erlaubt. Ebenso wie 40 Stunden-Wochen, Schicht- und Akkordarbeit sowie Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen.
Wahlrecht
In Österreich gilt das aktive Wahlrecht bereits ab 16 Jahren. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man auch bei deutscher Staatsangehörigkeit das aktive Wahlrecht, darf also künftig zur Wahl gehen.
Führerschein
In Österreich gibt es die L17-Ausbildung (B-Führerschein mit 17 Jahren, „vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B“). Die Ausbildung in der Fahrschule kann hier bereits mit 15,5 Jahren begonnen werden. Der Führerschein wird aber frühestens mit 17 Jahren ausgestellt. Außerhalb von Österreich wird die L17-Lenkberechtigung aber nur in Deutschland, England, Nordirland und Dänemark anerkannt. Das heißt, dass damit vor dem 18. Geburtstag nur in Österreich und in diesen vier Staaten gefahren werden darf. Ab dem 18. Geburtstag kann mit der L17-Lenkberechtigung in Österreich und überall im Ausland gefahren werden.
In Deutschland wird für Führerscheinneulinge, die im Rahmen des Modells des „Begleitenden Fahrens“ ab 17 ausgebildet wurden, vorerst kein Führerschein, sondern eine sogenannte „Prüfbescheinigung“ ausgestellt, mit der unter 18 Jahren nur in Begleitung gefahren werden darf. Ab 18 Jahren kann der reguläre Führerschein beantragt werden.Anschließend dürfen sie jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen Auto fahren. Sobald sie volljährig sind, dürfen sie dann auch alleine im Auto unterwegs sein.
Stellung und Wehrdienst
Einer der ersten Vorboten des 18. Geburtstags ist – zumindest in Österreich – womöglich das Eintreffen des Stellungsbescheids. Junge Männer werden im Jahr ihres 18. Geburtstages zur Stellung aufgefordert und können bei festgestellter Tauglichkeit ab 18 Jahren zum Bundesheer einberufen werden.
Volljährigkeit: Das ändert sich für die Eltern
Aufsichtspflicht, Obsorge und Unterhalt
Die Eltern haben ab dem 18. Geburtstag keine Aufsichtspflicht mehr. Der/die junge Erwachsene ist voll für sich selbst verantwortlich.
Grundsätzlich endet mit der Volljährigkeit die Obsorgepflicht der Eltern. 18-Jährige müssen also auf eigenen Beinen stehen und sich selbst versorgen. Anders ist die Sache nur, wenn das Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, also noch eine Ausbildung bzw. ein Studium absolviert.
Lebt der junge Erwachsene weiter bei den Eltern, wird dieser Unterhalt in Form von Essen und Wohnung erbracht. Zieht er aus, steht ihm auch eine Geldleistung zu.
Aufsichtspflicht, Obsorge und Unterhalt
Lebt der/die junge Erwachsene noch bei den Eltern oder einem Elternteil, so ist dieses durchaus berechtigt, von ihm einen gewissen Unkostenbeitrag zu fordern.
Automatische Mitversicherung bei der Krankenkasse endet
Der erste Vorbote auf die Volljährigkeit unseres Sohnes war ein Brief von der Sozialversicherung. Kinder sind in der Regel bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag bei ihren Eltern mitversichert. Mit dem 18. Geburtstag endet die automatische Mitversicherung des Kindes. Soll es weiterhin mitversichert bleiben, muss nun eine Bestätigung für den Schulbesuch bzw. eine aktuelle Studienbestätigung (und ab dem 3. Semester auch einen Erfolgsnachweis) eingesendet werden.
Kinder sind ab dem 18. Geburtstag bei den Eltern unter folgenden Voraussetzungen weiter kostenlos mitversichert:
- Bezug von Familienbeihilfe
- Schul-, Berufsausbildung oder Studium:
Das Kind kann bis zum 27. Lebensjahr (= bis einen Tag vor dem 27. Geburtstag) mitversichert, wenn es eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung (mit mindestens 20 Wochenstunden) macht oder ein ordentliches Studium an einer Universität oder Fachhochschule verfolgt. - Erwerbslosigkeit:
Wenn das Kind unmittelbar ab dem 18. Geburtstag oder unmittelbar nach einer Schul-, Studien- oder Berufsausbildung erwerbslos ist, kann es für maximal 24 Monate (längstens bis einen Tag vor dem 29. Geburtstag) weiter mitversichert werden. - Erwerbsunfähigkeit
Das Gute daran ist: Die Krankenkasse meldet sich verlässlich selbst!
Familienbeihilfe/Kindergeld endet
Die Familienbeihilfe wird in Österreich umgangssprachlich auch Kinderbeihilfe oder Kindergeld genannt. Und ja, auch das Finanzamt stellt die Zahlungen automatisch mit dem 18. Geburtstag ein. Aber auch das Finanzamt meldet sich von sich aus. Kurios ist nur, dass man einen ganzen Pack Papier zugestellt bekommt, bei dem man nochmal alle Angaben zur leiblichen Mutter und zum leiblichen Vater machen muss. Als hätte sich da dran etwas mit der Volljährigkeit irgendwas geändert …
Auch in Deutschland kann das Kindergeld bis maximal zum 25. Lebensjahr des Kindes bezogen werdne – so das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobbt.
Familienbonus Plus wird nicht automatisch verlängert
Ja, und auch der Familienbonus Plus endet automatisch. Wenn ihr beantragt habt, dass dieser automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt wird, dann muss das neu beantragt werden. Nur dass die beim Finanzamt leider nicht so schnell sind, wie es der Arbeitgeber gerne hätte … Das Formular heißt: E30.
Elternsprechtag & Co: Keine Auskunft ohne Einwilligung!
Lehrpersonen dürfen den Eltern nur dann Auskunft über den Schulerfolg geben, wenn der/die Volljährige ausdrücklich zustimmt. Das war mir zumindest so nicht ganz bewusst!
Gesundheitssystem: Ärzt:innen und Fachabteilungen für Kinder und Jugendliche nicht mehr zuständig
Das war eine der härtesten Lektionen: das etablierte Hilfesystem ist nicht mehr zuständig. Heißt: Ab 18 zu „Erwachsenen-Ärzt:innen“. Das mag für viele kein großes Ding sein. Sind jedoch spezielle Herausforderungen zu bewältigen und treten Krisen ein, dann ist die Suche nach neuen Ärztinnen und Ärzten angesagt. Und da haben wir es trotz Dringlichkeit zum Beispiel bei Kassenärzt:innen nicht mal auf die Warteliste geschafft. Und auch bei Wahlärzten musste ich mich mal einen Vormittag lang durchtelefonieren, ehe ich einen sinnvollen Termin ergattern konnte.
Ob dann natürlich noch die Chemie zwischen Arzt und Patient stimmt, steht auf einem anderen Blatt …
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